Allgemeine Verkaufs- und Lieferbedingungen (AGB)

§ 1 Geltungsbereich

(1) Es gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der WALZ Solutions GmbH, im Folgenden „Verkäuferin“ genannt. Die den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Vertragspartners, im Folgenden „Besteller“ genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Bloßes Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin gelten auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausgeführt wird.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertrags-änderungen.

(3) Verkäuferin gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(4) Der Vertrag unterliegt dem Deutschen Recht.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) An ein Angebot gemäß § 145 BGB ist die Verkäuferin höchstens 4 Wochen gebunden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn von der Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt wird oder die Lieferung ausgeführt wird.

(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unter-lagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten nur näherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Verkäuferin behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte darf lediglich bei vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.

(3) Übertragungen der Rechte und Pflichten des Bestellers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

 

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Der Preis des Kaufgegenstandes gilt ab Werk ausschließlich Verladung und Verpackung, ausschließlich Montage und Aufstellung. Er versteht sich ohne Skonto und sonstigen Nachlässen, jedoch zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin zu leisten. Es gilt folgende Zahlungsweise:

100% des Rechnungsbetrages zahlbar bei Lieferung und Rechnungstellung.

(3) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.

Die Verkäuferin ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Werden Vorauszahlungen  oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Verkäuferin berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und/ oder vom Vertrag im Hinblick auf die noch nicht ausgeführten Leistungen zurückzutreten.

(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.

(5) Erbringt der Besteller eine fällige Zahlung nicht, so kann die Verkäuferin, wenn sie dem Besteller erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung bestimmt hat, vom Vertrag zurück- treten.

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  • der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

  • der Besteller die Zahlung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und die Verkäuferin im Vertrag den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

 

  • besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

 

Die Verkäuferin kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

 

(6) Die Verkäuferin kann allein oder neben Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Verkäuferin dem Besteller erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung bestimmt hat. Dies gilt nicht,  wenn  der  Besteller  die Verzögerung der Zahlung nicht zu vertreten hat.

 

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs recht-fertigen.

 

(7) Verzugszinsen werden mit 8 % über dem Basis- zinssatz berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

 

§ 4 Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Lieferzeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Frist zur Lieferung der Verkäuferin beginnt mit dem Eingang der vom Besteller unterschriebenen Auftragsbestätigung bei der Verkäuferin, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der Beginn setzt weiterhin die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Bereitstellungsanzeige erfolgt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch bei Umständen, die bei Vorlieferanten eintreten, sofern der Verkäuferin ein Verschulden nicht zur Last fällt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Bereitstellungsanzeige, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Verkäuferin gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

(3) Unbeschadet der Rechte aus § 7 sind angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Verkäuferin gegen den Besteller Eigentum der Verkäuferin.

(2) Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Beeinträchtigungen der Rechte der Verkäuferin, insbesondere Pfändungen durch Dritte, hat der Besteller der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehende Kaufpreisforderung schon jetzt zur Sicherung an die Verkäuferin ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft wird. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und der Verkäuferin die Namen der Abnehmer sowie die Höhe ihrer Forderung anzugeben. Mit der Erfüllung aller Forderungen der Verkäuferin  aus  der  Geschäftsverbindung  geht  das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über. Übersteigt der Wert des der Verkäuferin zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung der Verkäuferin um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird danach die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Verkäuferin.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Lieferungsgegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 8 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Verkäuferin unter Ausschluss weiterer Ansprüche –vorbehaltlich § 9 dieser Bedingungen– Gewähr wie folgt:

Sachmängel

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verkäuferin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser für den Fall, dass er Kaufmann ist, seinen nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach der Entdeckung, schriftlich der Verkäuferin anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.

(2) Zur Vornahme alle der Verkäuferin notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Verkäuferin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Verkäuferin sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Verkäuferin Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Verkäuferin – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Verkäuferin trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit die Kosten für den Fall der Nachbesserung nicht dadurch erhöht werden, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Sitz des Bestellers verbracht wird und soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Verkäuferin eintritt.

(4) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Verkäuferin – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 9 (2) dieser Bedingungen.

(5) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Verkäuferin zu verantworten sind.

(6) Besserte der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Verkäuferin für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes

(7) Bei gebrauchten Sachen sind Mängelrechte ausgeschlossen.

 

Rechtsmängel

(8) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Verkäuferin auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechts-verletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Verkäuferin ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

 

Darüber hinaus wird die Verkäuferin den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

(9) Die in § 8 (8) dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen der Verkäuferin sind vorbehaltlich des § 9 (2) dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller der Verkäuferin unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

 

  • der Besteller der Verkäuferin in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Verkäuferin die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 (8) dieser Bedingungen ermöglicht,

 

  • der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

 

  • der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und

 

  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

§ 9 Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Verkäuferin infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 dieser Bedingungen und der des § 9 (2) dieser Bedingungen entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verkäuferin –aus welchen Rechtsgründen auch immer– nur,

  • bei Vorsatz,

 

  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,

 

  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

 

  • bei Mängeln, die die Verkäuferin arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,

 

  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorher-sehbaren Schaden. Als vorhersehbar gilt der Schaden, den die Parteien bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus-gesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechts- gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 (2) dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 11 Software-Nutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

 

(2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. URHG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin zu verändern.

3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Verkäuferin bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, Krefeld, Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, Krefeld, Erfüllungsort.

(3) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

§ 1 Geltungsbereich

(1) Es gelten ausschließlich die Verkaufs- und Lieferbedingungen der WALZ Solutions GmbH, im Folgenden „Verkäuferin“ genannt. Die den Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin entgegenstehende oder davon abweichende Bedingungen des Vertragspartners, im Folgenden „Besteller“ genannt, werden nicht anerkannt, es sei denn es erfolgt eine ausdrückliche schriftliche Zustimmung. Bloßes Schweigen gilt nicht als Zustimmung. Die Verkaufs- und Lieferbedingungen der Verkäuferin gelten auch dann, wenn die Lieferung in Kenntnis entgegenstehender oder abweichender Bedingungen des Bestellers vorbehaltlos ausgeführt wird.

(2) Sämtliche Vereinbarungen sind schriftlich niederzulegen. Dies gilt auch für Nebenabreden sowie für nachträgliche Vertrags-änderungen.

(3) Verkäuferin gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Besteller.

(4) Der Vertrag unterliegt dem Deutschen Recht.

 

§ 2 Vertragsschluss

(1) An ein Angebot gemäß § 145 BGB ist die Verkäuferin höchstens 4 Wochen gebunden. Der Vertrag gilt als abgeschlossen, wenn von der Verkäuferin die Annahme der Bestellung des näher bezeichneten Kaufgegenstandes innerhalb dieser Frist schriftlich bestätigt wird oder die Lieferung ausgeführt wird.

(2) Die zu dem Angebot gehörenden Unter-lagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben gelten nur näherungsweise, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind. Die Verkäuferin behält sich die Eigentums- und Urheberrechte an Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen und sonstigen Unterlagen vor. Dritten dürfen diese nicht zugänglich gemacht werden. Eine Weitergabe an Dritte darf lediglich bei vorheriger ausdrücklicher schriftlicher Zustimmung erfolgen.

(3) Übertragungen der Rechte und Pflichten des Bestellers aus dem Kaufvertrag bedürfen der schriftlichen Zustimmung der Verkäuferin.

 

§ 3 Preise / Zahlungsbedingungen

(1) Der Preis des Kaufgegenstandes gilt ab Werk ausschließlich Verladung und Verpackung, ausschließlich Montage und Aufstellung. Er versteht sich ohne Skonto und sonstigen Nachlässen, jedoch zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer.

2) Mangels besonderer Vereinbarung ist die Zahlung bar ohne jeden Abzug frei Zahlstelle der Verkäuferin zu leisten. Es gilt folgende Zahlungsweise:

100% des Rechnungsbetrages zahlbar bei Lieferung und Rechnungstellung.

(3) Sind Teilzahlungen vereinbart, wird die gesamte Restschuld – ohne Rücksicht auf die Fälligkeit etwaiger Wechsel – sofort zur Zahlung fällig, wenn der Besteller mit einer Rate 14 Tage in Verzug kommt, er seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen das Insolvenzverfahren beantragt ist.

Die Verkäuferin ist in diesen Fällen außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistungen zu verlangen. Werden Vorauszahlungen  oder Sicherheitsleistungen auch nach Setzung einer angemessenen Frist nicht erbracht, ist die Verkäuferin berechtigt, Schadensersatz zu verlangen und/ oder vom Vertrag im Hinblick auf die noch nicht ausgeführten Leistungen zurückzutreten.

(4) Zahlungsanweisungen, Schecks und Wechsel werden nur nach besonderer Vereinbarung und nur zahlungshalber angenommen.

(5) Erbringt der Besteller eine fällige Zahlung nicht, so kann die Verkäuferin, wenn sie dem Besteller erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung bestimmt hat, vom Vertrag zurück- treten.

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn

  • der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert,

 

  • der Besteller die Zahlung zu einem im Vertrag bestimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten Frist nicht bewirkt und die Verkäuferin im Vertrag den Fortbestand ihres Leistungsinteresses an die Rechtzeitigkeit der Leistung gebunden hat oder

 

  • besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen den sofortigen Rücktritt rechtfertigen.

 

Die Verkäuferin kann bereits vor dem Eintritt der Fälligkeit der Leistung zurücktreten, wenn offensichtlich ist, dass die Voraussetzungen des Rücktritts eintreten werden.

 

(6) Die Verkäuferin kann allein oder neben Rücktritt vom Vertrag Schadensersatz statt der Leistung verlangen, wenn die Verkäuferin dem Besteller erfolglos eine Frist von 14 Tagen zur Zahlung bestimmt hat. Dies gilt nicht,  wenn  der  Besteller  die Verzögerung der Zahlung nicht zu vertreten hat.

 

Die Fristsetzung ist entbehrlich, wenn der Besteller die Zahlung ernsthaft und endgültig verweigert oder wenn besondere Umstände vorliegen, die unter Abwägung der beiderseitigen Interessen die sofortige Geltendmachung des Schadenersatzanspruchs recht-fertigen.

 

(7) Verzugszinsen werden mit 8 % über dem Basis- zinssatz berechnet, jeweils zuzüglich Mehrwertsteuer. Sie sind höher anzusetzen, wenn die Verkäuferin eine Belastung mit einem höheren Zinssatz nachweist.

 

§ 4 Aufrechnungsverbot / Zurückbehaltungsrecht

(1) Gegen die Ansprüche der Verkäuferin kann der Besteller nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Bestellers unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt.

 

(2) Ein Zurückbehaltungsrecht kann der Besteller nur geltend machen, soweit es auf demselben Vertragsverhältnis beruht.

 

§ 5 Lieferzeit

(1) Liefertermine oder Fristen, die verbindlich vereinbart werden, bedürfen der Schriftform.

(2) Die Frist zur Lieferung der Verkäuferin beginnt mit dem Eingang der vom Besteller unterschriebenen Auftragsbestätigung bei der Verkäuferin, jedoch nicht vor der Beibringung der vom Besteller zu beschaffenden Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung. Der Beginn setzt weiterhin die Abklärung aller technischen Fragen voraus.

3) Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Lieferungsgegenstand das Werk verlassen hat oder die Bereitstellungsanzeige erfolgt ist. Die Lieferfrist verlängert sich angemessen bei Maßnahmen im Rahmen von Arbeitskämpfen, insbesondere Streik und Aussperrung, sowie beim Eintritt unvorhergesehener Ereignisse, die außerhalb des Willens der Verkäuferin liegen, soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Fertigstellung oder Ablieferung des Lieferungsgegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch bei Umständen, die bei Vorlieferanten eintreten, sofern der Verkäuferin ein Verschulden nicht zur Last fällt. Beginn und Ende derartiger Hindernisse wird in wichtigen Fällen die Verkäuferin dem Besteller baldmöglichst mitteilen.

(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung der Verkäuferin setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Bestellers voraus. Wird der Versand auf Wunsch des Bestellers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Bereitstellungsanzeige, die durch die Lagerung entstandenen Kosten berechnet.

(5) Kommt der Besteller in Annahmeverzug oder verletzt er sonstige Mitwirkungspflichten, so ist die Verkäuferin berechtigt, den ihr entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung der Kaufsache in dem Zeitpunkt auf den Besteller über, in dem dieser in Annahmeverzug gerät.

 

§ 6 Gefahrübergang

(1) Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung der Lieferteile auf den Besteller über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die Verkäuferin noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anfuhr oder Aufstellung übernommen hat. Auf Wunsch des Bestellers wird auf seine Kosten die Sendung durch die Verkäuferin gegen Diebstahl, Bruch, Transport-, Feuer- und Wasserschäden sowie sonstige versicherbare Risiken versichert.

(2) Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Besteller zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft ab auf den Besteller über.

(3) Unbeschadet der Rechte aus § 7 sind angelieferte Gegenstände, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Besteller entgegen zu nehmen.

(4) Teillieferungen sind zulässig.

 

§ 7 Eigentumsvorbehalt

(1) Alle gelieferten Gegenstände bleiben bis zur Erfüllung aller Ansprüche der Verkäuferin gegen den Besteller Eigentum der Verkäuferin.

(2) Verpfändung oder Sicherungsübereignung sind unzulässig. Beeinträchtigungen der Rechte der Verkäuferin, insbesondere Pfändungen durch Dritte, hat der Besteller der Verkäuferin unverzüglich anzuzeigen.

(3) Der Besteller ist berechtigt, die Vorbehaltsware im Rahmen seines ordentlichen Geschäftsbetriebes ohne oder nach Be- oder Verarbeitung weiter zu veräußern. Zu anderen Verfügungen ist er nicht berechtigt. Der Besteller tritt die ihm aus dem Weiterverkauf zustehende Kaufpreisforderung schon jetzt zur Sicherung an die Verkäuferin ab, und zwar gleichgültig, ob die Vorbehaltsware ohne oder nach Be- oder Verarbeitung verkauft wird. Der Besteller bleibt zur Einziehung der Forderung ermächtigt, solange er seinen Zahlungsverpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Auf Verlangen der Verkäuferin hat der Besteller seine Abnehmer von der Abtretung zu benachrichtigen und der Verkäuferin die Namen der Abnehmer sowie die Höhe ihrer Forderung anzugeben. Mit der Erfüllung aller Forderungen der Verkäuferin  aus  der  Geschäftsverbindung  geht  das Eigentum an der Vorbehaltsware und die abgetretenen Forderungen auf den Besteller über. Übersteigt der Wert des der Verkäuferin zur Sicherung dienenden, unter Eigentumsvorbehalt gelieferten Gegenstandes die Gesamtforderung der Verkäuferin um mehr als 20 %, so ist die Verkäuferin auf Verlangen des Bestellers insoweit zur Rückübertragung verpflichtet; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt der Verkäuferin.

4) Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Besteller wird stets für die Verkäuferin vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt die Verkäuferin das Eigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das Gleiche, wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache. Wird danach die Kaufsache mit anderen, der Verkäuferin nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt die Verkäuferin das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller der Verkäuferin anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- oder Miteigentum für die Verkäuferin.

(5) Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer zur Rücknahme nach Mahnung berechtigt und der Besteller zur Herausgabe verpflichtet.

Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie die Pfändung des Lieferungsgegenstandes durch den Verkäufer gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag.

 

§ 8 Mängelansprüche

Für Sach- und Rechtsmängel der Lieferung leistet die Verkäuferin unter Ausschluss weiterer Ansprüche –vorbehaltlich § 9 dieser Bedingungen– Gewähr wie folgt:

Sachmängel

(1) Alle diejenigen Teile sind unentgeltlich nach Wahl der Verkäuferin nachzubessern oder mangelfrei zu ersetzen, die sich infolge eines vor dem Gefahrübergang liegenden Umstandes als mangelhaft herausstellen. Die Mängelrechte des Bestellers setzen voraus, dass dieser für den Fall, dass er Kaufmann ist, seinen nach §§ 377, 381 Abs. 2 HGB geschuldeten Untersuchungs- und Rügeobliegenheiten ordnungsgemäß nachgekommen ist. Versteckte Mängel sind unverzüglich, spätestens 3 Tage nach der Entdeckung, schriftlich der Verkäuferin anzuzeigen. Ersetzte Teile werden Eigentum der Verkäuferin.

(2) Zur Vornahme alle der Verkäuferin notwendig erscheinenden Nachbesserungen und Nachlieferungen hat der Besteller nach Verständigung mit der Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu geben; anderenfalls ist die Verkäuferin von der Haftung für die daraus entstehenden Folgen befreit. Nur in dringenden Fällen der Gefährdung der Betriebssicherheit bzw. zur Abwehr unverhältnismäßig großer Schäden, wobei die Verkäuferin sofort zu verständigen ist, hat der Besteller das Recht, den Mangel selbst oder durch Dritte beseitigen zu lassen und von der Verkäuferin Ersatz der erforderlichen Aufwendungen zu verlangen.

(3) Von den durch die Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung entstehenden unmittelbaren Kosten trägt die Verkäuferin – soweit sich die Beanstandung als berechtigt herausstellt – die Kosten des Ersatzstückes einschließlich des Versandes. Die Verkäuferin trägt außerdem die Kosten des Aus- und Einbaus sowie die Kosten der etwa erforderlichen Gestellung der notwendigen Monteure und Hilfskräfte einschließlich Fahrtkosten, soweit die Kosten für den Fall der Nachbesserung nicht dadurch erhöht werden, dass die Kaufsache nach einem anderen als dem Sitz des Bestellers verbracht wird und soweit hierdurch keine unverhältnismäßige Belastung der Verkäuferin eintritt.

(4) Der Besteller hat im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag, wenn die Verkäuferin – unter Berücksichtigung der gesetzlichen Ausnahmefälle – eine ihm gesetzte angemessene Frist für die Nachbesserung oder Nachlieferung wegen eines Sachmangels fruchtlos verstreichen lässt. Liegt nur ein unerheblicher Mangel vor, steht dem Besteller lediglich ein Recht zur Minderung des Vertragspreises zu. Das Recht auf Minderung des Vertragspreises bleibt ansonsten ausgeschlossen.

Weitere Ansprüche bestimmen sich nach § 9 (2) dieser Bedingungen.

(5) Keine Gewähr wird insbesondere in folgenden Fällen übernommen:

Ungeeignete oder unsachgemäße Verwendung, fehlerhafte Montage bzw. Inbetriebsetzung durch den Besteller oder Dritte, natürliche Abnutzung, fehlerhafte oder nachlässige Behandlung, nicht ordnungsgemäße Wartung, ungeeignete Betriebsmittel, mangelhafte Bauarbeiten, ungeeigneter Baugrund, chemische, elektro-chemische oder elektrische Einflüsse – sofern sie nicht von der Verkäuferin zu verantworten sind.

(6) Besserte der Besteller oder ein Dritter unsachgemäß nach, besteht keine Haftung der Verkäuferin für die daraus entstehenden Folgen. Gleiches gilt für ohne vorherige Zustimmung der Verkäuferin vorgenommene Änderungen des Liefergegenstandes

(7) Bei gebrauchten Sachen sind Mängelrechte ausgeschlossen.

 

Rechtsmängel

(8) Führt die Benutzung des Liefergegenstandes zur Verletzung von gewerblichen Schutzrechten oder Urheberrechten im Inland, wird die Verkäuferin auf ihre Kosten dem Besteller grundsätzlich das Recht zum weiteren Gebrauch verschaffen oder den Liefergegenstand in für den Besteller zumutbarer Weise derart modifizieren, dass die Schutzrechts-verletzung nicht mehr besteht.

Ist dies zu wirtschaftlich angemessenen Bedingungen oder in angemessener Frist nicht möglich, ist der Besteller zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt. Unter den genannten Voraussetzungen steht auch der Verkäuferin ein Recht zum Rücktritt vom Vertrag zu.

 

Darüber hinaus wird die Verkäuferin den Besteller von unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen der betreffenden Schutzrechtsinhaber freistellen.

(9) Die in § 8 (8) dieser Bedingungen genannten Verpflichtungen der Verkäuferin sind vorbehaltlich des § 9 (2) dieser Bedingungen für den Fall der Schutz- oder Urheberrechtsverletzung abschließend.

Sie bestehen nur, wenn

  • der Besteller der Verkäuferin unverzüglich von geltend gemachten Schutz- und Urheberrechtsverletzungen unterrichtet,

 

  • der Besteller der Verkäuferin in angemessenem Umfang bei der Abwehr der geltend gemachten Ansprüche unterstützt bzw. der Verkäuferin die Durchführung der Modifizierungsmaßnahmen gemäß § 8 (8) dieser Bedingungen ermöglicht,

 

  • der Verkäuferin alle Abwehrmaßnahmen einschließlich außergerichtlicher Regelungen vorbehalten bleiben,

 

  • der Rechtsmangel nicht auf eine Anweisung des Bestellers beruht und

 

  • die Rechtsverletzung nicht dadurch verursacht wurde, dass der Besteller den Liefergegenstand eigenmächtig geändert oder in einer nicht vertragsgemäßen Weise verwendet hat.

 

§ 9 Haftung

(1) Wenn der Liefergegenstand durch Verschulden der Verkäuferin infolge unterlassener oder fehlerhafter Ausführung von vor oder nach Vertragsschluss erfolgten Vorschlägen und Beratungen oder durch die Verletzung anderer vertraglicher Nebenverpflichtungen insbesondere Anleitung für Bedienung und Wartung des Liefergegenstandes – vom Besteller nicht vertragsgemäß verwendet werden kann, so gelten unter Ausschluss weiterer Ansprüche des Bestellers die Regelungen des § 8 dieser Bedingungen und der des § 9 (2) dieser Bedingungen entsprechend.

(2) Für Schäden, die nicht am Liefergegenstand selbst entstanden sind, haftet die Verkäuferin –aus welchen Rechtsgründen auch immer– nur,

  • bei Vorsatz,

 

  • bei grober Fahrlässigkeit des Inhabers/ der Organe oder leitender Angestellter,

 

  • bei schuldhafter Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit,

 

  • bei Mängeln, die die Verkäuferin arglistig verschwiegen oder deren Abwesenheit sie garantiert hat,

 

  • bei Mängeln des Liefergegenstandes, soweit nach Produkthaftungsgesetz für Personen oder Sachschäden an privat genutzten Gegenständen gehaftet wird.

 

(3) Bei schuldhafter Verletzung wesentlicher Vertragspflichten haftet die Verkäuferin auch bei grober Fahrlässigkeit nicht-leitender Angestellter und bei leichter Fahrlässigkeit, in letzterem Fall begrenzt auf den vertragstypischen vernünftigerweise vorher-sehbaren Schaden. Als vorhersehbar gilt der Schaden, den die Parteien bei Vertragsabschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung voraus-gesehen haben oder unter Berücksichtigung der Umstände, die sie kannten oder kennen mussten, hätten voraussehen müssen.

Weitere Ansprüche sind ausgeschlossen.

 

§ 10 Verjährung

Alle Ansprüche des Bestellers – aus welchen Rechts- gründen auch immer – verjähren in 12 Monaten. Für Schadensersatzansprüche nach § 9 (2) dieser Bedingungen gelten die gesetzlichen Fristen.

 

§ 11 Software-Nutzung

(1) Soweit im Lieferumfang Software enthalten ist, wird dem Besteller ein nicht ausschließliches Recht eingeräumt, die gelieferte Software einschließlich ihrer Dokumentationen zu nutzen. Sie wird zur Verwendung auf den dafür bestimmten Liefergegenstand überlassen. Eine Nutzung der Software auf mehr als einem System ist untersagt.

 

(2) Der Besteller darf die Software nur im gesetzlich zulässigen Umfang (§§ 69a ff. URHG) vervielfältigen, überarbeiten, übersetzen oder von dem Objektcode in den Quellcode umwandeln. Der Besteller verpflichtet sich, Herstellerangaben – insbesondere Copyright-Vermerke – nicht zu entfernen oder ohne vorherige ausdrückliche Zustimmung der Verkäuferin zu verändern.

3) Alle sonstigen Rechte an der Software und den Dokumentationen einschließlich der Kopien bleiben bei der Verkäuferin bzw. beim Software-Lieferanten. Die Vergabe von Unterlizenzen ist nicht zulässig.

 

§ 12 Gerichtsstand/Erfüllungsort

(1) Sofern der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, Krefeld, Gerichtsstand; die Verkäuferin ist jedoch berechtigt, den Besteller auch an seinem Wohnsitzgericht zu verklagen.

(2) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Verkäuferin, Krefeld, Erfüllungsort.

(3) Der gleiche Gerichtsstand gilt, wenn der Besteller keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland hat, nach Vertragsschluss seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort aus dem Inland verlegt, oder seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist.

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